Betäubungsmittelstrafrecht

Zwischen Recht und Rausch –
Ihr Anwalt bei Drogendelikten

Das Betäubungsmittelstrafrecht in Deutschland ist ein spezieller Bereich des Strafrechts, der sich mit Delikten im Zusammenhang mit illegalen Drogen befasst. Von Besitz über Handel bis hin zur Produktion von Betäubungsmitteln deckt es ein breites Spektrum ab. Verstöße gegen diese Gesetze ziehen ernste strafrechtliche Konsequenzen nach sich, die individuell auf Art und Menge der Drogen abgestimmt sind. Lassen Sie sich noch heute von Ihrem Anwalt beraten.

ANWALTSKANZLEI ALHORN

Betäubungsmitteldelikte

Als Anwalt mit Schwerpunkt im Strafrecht möchte ich Ihnen einen detaillierten Einblick in die verschiedenen Arten von Betäubungsmitteldelikten geben. Dies soll Ihnen helfen, die Herausforderungen und Möglichkeiten in diesem Bereich besser zu verstehen.

  • Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG): Ein häufig vorkommendes Delikt ist der Besitz illegaler Drogen. Die Strafen variieren je nach Art und Menge der Drogen. Oft ist der Besitz allein ausreichend, um strafrechtlich verfolgt zu werden.
  • Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG): Der Handel mit illegalen Drogen ist ein schwerwiegendes Delikt und zieht empfindliche Strafen nach sich. Dies umfasst den Verkauf, die Weitergabe oder den Transport von Drogen.
  • Herstellung von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG): Die Produktion oder Herstellung von illegalen Drogen ist eine besonders ernsthafte Straftat und wird streng verfolgt. Dies kann zum Beispiel die Synthese von chemischen Substanzen umfassen.
  • Einfuhr und Schmuggel (§ 30 BtMG): Der Schmuggel von Betäubungsmitteln über nationale Grenzen hinweg ist ein komplexes Verbrechen. Die Strafen sind hoch, und die Ermittlungsbehörden arbeiten oft eng mit internationalen Partnern zusammen.
  • Verschreibungspflichtige Medikamente (§ 10 BtMG): Auch der Missbrauch verschreibungspflichtiger Medikamente kann unter das Betäubungsmittelstrafrecht fallen. Dies kann den unrechtmäßigen Erwerb oder die Weitergabe solcher Medikamente beinhalten.

Die Strafen für Betäubungsmitteldelikte variieren stark und hängen von vielen Faktoren ab, einschließlich der Art und Menge der Drogen, der Vorstrafen des Täters und der Umstände des Falles. Sie reichen von Geldstrafen bis hin zu langen Freiheitsstrafen.

Besitz von Betäubungsmitteln – Eine tiefere Betrachtung

Im Kontext von Straftaten gemäß dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) spielt die Menge des jeweiligen Betäubungsmittels eine bedeutende Rolle. Deshalb möchte ich Ihnen die unterschiedlichen Mengenbegriffe erläutern, die die Grundlage für die strafrechtlichen Bestimmungen des BtMG bilden.
Es wird insbesondere zwischen der geringen Menge (§ 29 Abs. 5, § 31a Abs. 1 BtMG) und der nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG) eines Betäubungsmittels unterschieden.

Geringe Menge

Liegt nur eine geringe Menge eines Betäubungsmittels vor, kann in manchen Fällen das Gericht entscheiden, keine Strafe zu verhängen (§ 29 Abs. 5 BtMG) oder die Staatsanwaltschaft entscheidet, nicht weiter zu ermitteln (§ 31a Abs. 1 BtMG).

Was genau eine ‚geringe Menge‘ ist, wird im BtMG nicht genau festgelegt. Nach der Rechtsprechung bedeutet ‚geringe Menge‘ gemäß § 29 Abs. 5 BtMG die Menge, die ein nicht abhängiger Konsument für seinen eigenen Bedarf an einem Tag benötigt, normalerweise bis zu drei Konsumeinheiten. Eine Konsumeinheit ist dabei die Menge einer Droge, die üblicherweise für einen Rausch benötigt wird.

Von der Rechtssprechung entwickelte Grenzwerte:

  • Cannabis: 45mg THC
  • Amphetamin: 150mg (Base)
  • Heroin: 30mg (Heroinhydrochlorid)
  • Kokain: 99mg (Kokainhydrochlorid)
  • Metamphetamin: 75mg (Base)
  • MDA, MDE, MDMA: jeweils 360mg (Base)
  • Morphin: 90mg (Morphinhydrochlorid)

Nicht geringe Menge

Überschreitet man die Grenze zur nicht geringen Menge einer Droge, wird im Unterschied zum Basisdelikt des § 29 BtMG immer eine schwerwiegendere Straftat begangen, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug bedroht ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Besitz der Droge für den persönlichen Gebrauch bestimmt war.

Auch der Ausdruck ’nicht geringe Menge‘ ist im BtMG nicht klar definiert. Die Gerichtspraxis hat jedoch für viele Drogen Grenzwerte festgelegt, ab denen von einer nicht geringen Menge ausgegangen wird. Entscheidend für diese Bestimmung ist nicht das Gesamtgewicht der Droge, sondern die Menge des enthaltenen Wirkstoffs.

Vom BGH bestimmte Grenzwerte:

  • Cannabis: 7,5g THC
  • Amphetamin: 10g (Base)
  • Heroin: 1,5g (Heroinhydrochlorid)
  • Kokain: 5g (Kokainhydrochlorid)
  • Metamphetamin: 5g (Base)
  • MDA, MDE, MDMA: jeweils 30g (Base)
  • Morphin: 4,5g (Morphinhydrochlorid)

Handel mit Betäubungsmitteln

Laut §29 Abs.1 Nr.1 BtMG stellt der Grundtatbestand des Drogenhandels denjenigen unter Strafe, der mit Drogen „Handel betreibt“, oder Drogen „einführt, ausführt, abgibt, veräußert, in den Verkehr bringt, erwirbt“. Das heißt also, dass sich nicht nur der Dealer des Drogenhandels strafbar macht, sondern zum Beispiel auch der Kurier, der die Drogen transportiert.

Es wird zwischen verschiedenen Formen des Drogenhandels unterschieden:

1. Einfacher Drogenhandel

‚Einfach‘ bedeutet in diesem Fall, dass kein gewerbsmäßiger Drogenhandel und auch keine Waffen oder Bandenkriminalität im Raum stehen. Diese schweren Fälle sind tatbestandlich gesondert geregelt.

Die Strafe für Drogenhandel hängt von der gehandelten Menge ab, ähnlich wie beim Drogenbesitz und Drogenanbau. Jedoch führt der Handel mit einer ‚geringen Menge‘ normalerweise nicht zu einer Einstellung des Verfahrens: Anders als beim Eigenverbrauch ermöglicht § 29 Abs. 5 BtMG keine Straffreiheit für den Handel mit Drogen. Einfacher Drogenhandel wird mit einer Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft.

Dafür bedarf es keinerlei Gewinnabsicht. Selbst wenn jemand einem Freund eine kleine Menge Drogen verkauft, oder ohne Gewinn übergibt, kann dies strafbar sein und mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Bei Handel mit ’nicht geringen Mengen‘ greift §29a Abs.1 Nr.2 BtMG, es droht als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr.

2. Gewerbsmäßiger Drogenhandel

Gewerbsmäßiger Drogenhandel liegt vor, wenn durch den Handel eine regelmäßige Einnahmequelle entsteht. Er gilt als besonders schwerer Fall der Drogendelikte und wird mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft (§29 Abs.3 Satz 2 Nr.1 BtMG).
Dabei muss der Drogenhandel nicht die Haupteinnahmequelle sein, es reicht, wenn durch den Handel für einige Wochen ein Nebeneinkommen gesichert wird.

3. Bandenmäßiger Drogenhandel

Wer als Mitglied einer Bande mit Drogen Handel betreibt, wird gemäß §30 Abs.1 Nr.1 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Eine Bande wird in diesem Fall als Gruppe von mindestens drei Personen definiert, die sich zusammenschließen, um wiederholt Straftaten zu begehen.

Bei einem bandenmäßigen Handel in ’nicht geringer Menge‘ wird mit dem höchsten Strafmaß nach §30a BtMG bestraft: Allen Beteiligten droht eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren.

4. Bewaffneter Drogenhandel

Wer mit Drogen handelt und dabei eine Waffe mit sich führt, begeht automatischen einen bewaffneten Drogenhandel.
Bei der Waffe kann es sich um eine Schusswaffe handeln, aber auch sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen eingesetzt werden können, wie zum Beispiel ein Messer. Voraussetzung ist, dass die Waffe so mitgeführt wird, dass der Täter sie bei der Tat jederzeit einsetzen könnte.

Bewaffneter Drogenhandel wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bestraft.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Strafrecht kann ich Ihnen in einem Verfahren wegen eines Drogenverstoßes wertvolle Unterstützung bieten.
Einige mögliche Verteidigungsstrategien könnten sein:

  • Prüfung der Beweislage
    Als Ihr Anwalt mit Schwerpunkt im Betäubungsmittelstrafrecht werde ich die Beweise gegen Sie sorgfältig prüfen, um Schwachstellen oder ungültige Beweise zu identifizieren. Dies beinhaltet beispielsweise die Überprüfung, ob die Durchsuchung oder Festnahme rechtmäßig war und die Beweise ordnungsgemäß beschlagnahmt wurden.
  • Individuelle Verteidigungsstrategie
    Ich entwickle eine auf Ihren spezifischen Fall zugeschnittene Strategie, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Umstände, um die besten Verteidigungsoptionen zu ermitteln.
  • Verfahrensfehler
    Ich kann mögliche Verfahrensfehler identifizieren, die zur Einstellung des Verfahrens führen könnten.
  • Zeugenaussagen
    Wenn es Zeugen gibt, kann ich sie befragen und ihre Aussagen nutzen, um Ihre Verteidigung zu stärken, oder mögliche Widersprüche und Ungenauigkeiten in ihren Aussagen aufdecken.
  • Suchtbehandlung als Alternative zur Haftstrafe
    Ich kann Alternativen zur Haftstrafe erörtern, insbesondere wenn Suchtprobleme vorliegen. Die beinhaltet beispielsweise die Empfehlung von Suchtbehandlungsprogrammen oder Therapieoptionen, um die Chancen auf Resozialisierung zu erhöhen und Haft zu vermeiden.

Betäubungsmitteldelikte sind ernsthafte Angelegenheiten, die sowohl rechtliche als auch persönliche Konsequenzen haben können. Es ist wichtig, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Rechte zu schützen und die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten. Als Anwalt mit Schwerpunkt im Betäubungsmittelstrafrecht kann ich Sie durch den Prozess führen, Ihre Optionen erklären und Ihre Interessen effektiv vertreten.

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