Verkehrskontrollen gehören zum Alltag im Straßenverkehr. Besonders häufig stellt sich dabei die Frage, ob Fahrerinnen und Fahrer Drogen- und Atemalkoholtests durchführen müssen. Viele Betroffene gehen davon aus, hierzu verpflichtet zu sein. Tatsächlich ist die Rechtslage differenzierter.
Als Anwalt im Strafrecht und Verkehrsrecht berate ich regelmäßig Mandanten, gegen die Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet wurden, obwohl sie ihre Rechte bei der Kontrolle nicht kannten. Der folgende Überblick zeigt, wann Sie zustimmen müssen und wann nicht.
1. Allgemeine Verkehrskontrolle: Welche Pflichten bestehen?
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle sind Sie verpflichtet
- anzuhalten
- Angaben zu Ihrer Person zu machen
- Führerschein und Fahrzeugschein vorzuzeigen
Darüber hinaus besteht jedoch keine generelle Mitwirkungspflicht an weiteren Maßnahmen, insbesondere nicht an freiwilligen Tests.
2. Atemalkoholtest („Pusten“): Freiwillig oder verpflichtend?
Der Atemalkoholtest vor Ort, häufig als Vortest eingesetzt, ist freiwillig. Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, diesem Test zuzustimmen.
Wichtig:
- Eine Verweigerung darf nicht sanktioniert werden
- Sie begründet keinen Schuldnachweis
- Sie rechtfertigt allein keine Strafe
Die Polizei darf allerdings bei entsprechendem Verdacht weitere Maßnahmen prüfen.
3. Drogenschnelltest: Ebenfalls freiwillig
Auch sogenannte Drogenschnelltests (Speichel-, Urin- oder Wischtests) sind freiwillig. Sie dienen lediglich der Verdachtsgewinnung.
Zu beachten ist:
- Die Tests sind fehleranfällig
- Falschpositive Ergebnisse kommen vor
- Ein positiver Schnelltest ersetzt keinen Beweis
Gerade deshalb kann eine Zustimmung taktisch von Nachteil sein.
4. Wann darf eine Blutprobe angeordnet werden?
Eine Blutprobe ist ein erheblicher Grundrechtseingriff, kann aber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen angeordnet werden.
Seit der Gesetzesänderung darf die Polizei bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss die Blutprobe auch ohne richterlichen Beschluss anordnen.
Voraussetzung ist jedoch ein konkreter Anfangsverdacht, etwa:
- Ausfallerscheinungen
- Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten
- unsichere Fahrweise
- glaubhafte Zeugenaussagen
Eine bloße Testverweigerung genügt hierfür nicht.
5. Aussageverweigerungsrecht – ein zentraler Schutz
Neben der Frage der Tests gilt ein weiterer Grundsatz: Sie müssen sich nicht selbst belasten.
Das bedeutet:
- Keine Pflicht zur Angabe von Trinkmengen oder Konsumzeitpunkten
- Keine Pflicht zu Erklärungen über Medikamente oder Drogen
- Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden
Höfliche Zurückhaltung ist rechtlich zulässig und oft sinnvoll.
6. Häufige Fehler in der Praxis
In vielen Verfahren zeigen sich wiederkehrende Probleme:
- unzureichende Dokumentation von Verdachtsmomenten
- vorschnelle Blutentnahmen
- fehlerhafte Belehrungen
- widersprüchliche Polizeiberichte
Diese Punkte können entscheidend für die Verteidigung sein.
7. Fazit
Weder Atemalkoholtests, noch Drogenschnelltests sind verpflichtend. Eine Zustimmung ist rechtlich nicht erforderlich und kann im Einzelfall nachteilig sein.
Wer seine Rechte kennt, vermeidet unnötige Selbstbelastung. Kommt es dennoch zu einem Verfahren, sollte frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden. Eine fachkundige Prüfung kann über Bußgeld, Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder sogar den Entzug der Fahrerlaubnis entscheiden.
Als Ihr Anwalt im Strafrecht und Verkehrsrecht, vertrete ich Sie bei Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsdelikten, sowie im Bereich des Verkehrsstrafrechts. Kompetent, erfahren und diskret.
